Der fehlende Schutz des Redaktionsgeheimnisses bei Alternativmedien wie linken Zeitschriften und Freien Radios wird wieder einmal vergessen, wenn – wie gerade jetzt – die Journalist_innengewerkschaft in der GPA-DJP einen wirksameren Schutz des Redaktionsgeheimnisses als Berufsgeheimnis fordert. Die berechtigte, aber viel zu verkürzte Forderung kann auf der Website der GPA-DJP unterstützt werden.
Das Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 Mediengesetz schützt zwar grundsätzlich auch sogenannte „Medienmitarbeiter“, dazu zählen jedoch laut § 1 Mediengesetz nur angestellte und ständige freie Mitarbeiter_innen, die ihre „journalistische Tätigkeit … nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung“ ausüben.
Damit sind die überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen alternativer Medien – ob Zeitschriftenredakteur_innen oder Radiomacher_innen bei freien Radios – vom Schutz des Redaktionsgeheimnisses ausgenommen.
Wer auf der Website der GPA-DJP die Forderungen nach einem wirksamen Schutz des Redaktionsgeheimnisses unterstützen möchte, hat allerdings die Möglichkeit, die Forderung in einem Feld „persönliche Unterstützungserklärung“ zu ergänzen.
Hier kann beispielsweise die Forderung der Ausdehnung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses auf nicht bezahlte Alternativmedienjournalist_innen wie Radiomacher_innen hineingeschrieben werden.
Die Dringlichkeit des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses auch für Alternativmedienjournalist_innen wird auch durch die Kriminalisierungswellen nach den Antiterror- und Antimafiaparagrafen 278a, b, ff deutlich. Bereits heute wird gegen die Veröffentlichung von anonymen Bekenner_innenbriefen vorgegangen. Weitere Verschärfungen sind im Rahmen des Terrorismuspräventionsgesetz in Vorbereitung.
Anlass für die derzeitige Aktion der Journalist_innengewerkschaft ist unter anderem das Urteil des Oberlandesgerichts Wien, das den ORF zur Herausgabe unveröffentlichter Aufnahmen für eine Reportage über rechtsextreme Skinheads zwingt, nachdem Vorwürfe aus der FPÖ laut geworden waren, dass die Skinheads dabei zu Wiederbetätigung angestiftet worden sein sollen. Für den inzwischen wahrscheinlichen Fall, dass der ORF die Bänder nicht übergibt, wurden Beugestrafen angedroht.
Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses ist wichtig, darf aber nicht beim ORF und kommerziellen Medien enden. Medienfreiheit ist unteilbar.
>>Link zur elektronischen Unterschriftenliste der Journalist_innengewerkschaft:
Vorschlag für Ergänzung der Forderung:
Das Redaktionsgeheimnis darf darüber hinaus nicht weiter auf angestellte und ständige Medienmitarbeiter_innen gemäß §1 MedienG beschränkt bleiben, sondern muss eindeutig für alle journalistisch tätigen Personen - auch in freien, nicht-kommerziellen, alternativen Medien - gelten.